Seit dem 1.11.2003 hat sich das KDV-Gesetz geändert! 

Daher ist unser jetziges Material möglicherweise unrichtig!

Wir arbeiten die Neuigkeiten in Kürze in unser Material ein.

Presseerklärung dazu von Dr. Ralf Cüppers

Hier schon einmal den neuen Gesetzestext und eine kurze Zusammenfassung.

 

Hans Bubenzer

Wie verweigere ich

den Kriegsdienst?

Ratschläge für die Praxis

Heft 1

Deutsche Friedensgesellschaft –

Vereinigte KriegsdienstgegnerInnen

Herausgeber:

Deutsche Friedensgesellschaft –

Vereinigte KriegsdienstgegnerInnen

Schwanenstraße 16, 42551 Velbert,

Tel.: 02051 4217, Fax: 02051 4210

Rechtsanwalt Hans Bubenzer, Bielefeld, März 1995

ISBN – Nr.: 3-922319-17-3 DM 2.-

Spendenkonto: DFG-VK, Konto Nr. 8104600

Bank für Sozialwirtschaft, Köln, BLZ, 37020500

Inhalt:

Vorwort

Das Anerkennungsverfahren 4

1. Der Antrag 4

2. Der Zeitpunkt 6

3. Ausnahme: Anerkennungsverfahren vor den Prüfungsgremien 6

4. Begründung, Lebenslauf, Führungszeugnis 7

5. Das Anerkennungsverfahren 8

6. Entscheidung über den Antrag 11

7. Der Zivildienst 12

8. Altersgrenze 13

9. Spannungs- und Verteidigungsfall 14

10. Stichworte: Ausland, Zurückstellung, Zweitantrag 14

Lebenslauf und Begründung 16

1. Der Lebenslauf 16

2. Die Begründung 17

Fragenkatalog 27

1. Wie bin ich Kriegsdienstverweigerer geworden? 28

2. Warum verweigere ich den Kriegsdienst? 29

Beratung zur Kriegsdienstverweigerung und zum Zivildienst, Adressen, Literaturhinweise 30

“Niemand

darf gegen sein Gewissen

zum Kriegsdienst mit der Waffe

gezwungen werden.”

Artikel 4, Absatz 3, Grundgesetz

Wer rechtzeitig den Kriegsdienst verweigert und sich ausreichend informiert, wird als Kriegsdienstverweigerer anerkannt. Der Gesetzgeber verlangt jedoch immer noch eine Gewissensprüfung. Außerdem muß jeder anerkannte Kriegsdienstverweigerer den verlängerten Zivildienst leisten. Die Gewissensprüfung beschränkt sich jedoch in der Regel auf eine “Eignungsprüfung” schriftlich eingereichter Verweigerungsgründe. Jeder, der sich informiert und eine sachkundige Beratung erhält, wird anerkannt! Das sollte Mut machen. Kein Kriegsdienstverweigerer muß sich von dem Verfahren abschrecken lassen.

Diese Broschüre richtet sich in erster Linie an die große Gruppe der Verweigerer, die im schriftlichen Verfahren vor dem Bundesamt für den Zivildienst zur Anerkennung kommen können. Das sind diejenigen, die als ungediente Wehrpflichtige erstmals und vor Zustellung eines Einberufungsbescheides den Kriegsdienst verweigern.

Aber auch diejenigen, die sich einer Gewissensprüfung vor dem Ausschuß unterziehen müssen (Anerkennung nach Aktenlage oder aufgrund einer mündlichen Verhandlung), haben ihren Antrag schriftlich zu begründen. Dies sind Soldaten, Reservisten, Verweigerer, deren Antrag im schriftlichen Verfahren vor dem Bundesamt für den Zivildienst als “zweifelbehaftet” angesehen wurde und diejenigen, die zum zweiten Mal einen Verweigerungsantrag stellen. Für sie ist das Heft eine wichtige Grundlageninformation, in der ausführlich auf die schriftliche Begründung eingegangen wird. Wegen der Besonderheiten des Verfahrens vor den Prüfungsgremien sei an dieser Stelle auf spezielle Literatur, insbesondere unsere Broschüre verwiesen:

“Soldaten und Reservisten verweigern”

Ratschläge für die Praxis, Heft 2, (herausgegeben von der DFG-VK)

Für alle jedoch gilt: Jeder sollte, bevor er seinen Antrag begründet und sich in das Verfahren begibt, Unterstützung durch eine Beratungsstelle der DFG-VK, der Kirchen oder durch einen erfahrenen Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin in Anspruch nehmen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin honorarpflichtig ist. Die KDV-Beratung durch die DFG-VK und andere Organisationen ist kostenlos.

Das Anerkennungsverfahren

1. Der Antrag

Der Kriegsdienstverweigerer, der nach Artikel 4 Absatz 3 des Grundgesetzes anerkannt werden will, muß einen schriftlichen Antrag stellen. Diesen Antrag richtet er an das für ihn zuständige Kreiswehrersatzamt des Heimatortes. Es sollte unbedingt die Personenkennziffer oder das Geburtsdatum angegeben werden.

Man beantragt seine “Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer”. Man soll sich ausdrücklich “auf das Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung nach Artikel 4 Absatz 3 des Grundgesetzes” berufen. Der Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer könnte folgendermaßen formuliert werden:

Sebastian Müller

Buchfinkenweg 6

24960 Glücksburg

An das

Kreiswehrersatzamt

Moltkestraße 36-38

24837 Schleswig

betr.: Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer,

PK-Nr.: 180877-M-31214

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit verweigere ich den Kriegsdienst unter Berufung auf das Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung nach Artikel 4, Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes. Ich kann mich aus Gewissensgründen an keinerlei Waffenanwendung zwischen den Staaten beteiligen.

Meinem Antrag füge ich bei: (Später werde ich nachreichen:)

– die persönliche Darlegung der Beweggründe

für meine Kriegsdienstverweigerung,

– den ausführlichen Lebenslauf,

– das polizeiliche Führungszeugnis.

Mit freundlichen Grüßen

Sebastian Müller

Schon mit diesen wenigen Sätzen hat man einen wirksamen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gestellt. Die erwähnten Anlagen müssen nicht sofort beigefügt werden. Man kann sie später nachreichen, vor allem dann, wenn die Beschaffung Zeit beansprucht und die Antragstellung verzögern würde.

2. Der Zeitpunkt

Der Antrag sollte so früh wie möglich gestellt werden, sobald der Entschluß zur Kriegsdienstverweigerung feststeht. Es kommt darauf an, den Antrag zu stellen, bevor ein Einberufungsbescheid zugestellt wird.

Der Grund: Der Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer macht eine spätere Einberufung zum Grundwehrdienst während des laufenden Verfahrens, das heißt bis zur endgültigen Entscheidung über den Antrag, unmöglich.

Ein weiterer Grund: Nur wer vor Zustellung eines Einberufungsbescheides verweigert, kommt in das einfachere, schriftliche Anerkennungsverfahren beim Bundesamt für den Zivildienst!

Die Antragstellung ist frühestens sechs Monate vor Vollendung des 18. Lebensjahres, das heißt mit 17 � Jahren möglich. Der Antrag soll – muß aber nicht- 14 Tage vor der Musterung eingereicht sein. Ansonsten ist er an kein Alter gebunden. Je später man ihn stellt, desto eher läuft man aber Gefahr, zum Grundwehrdienst einberufen zu werden.

3. Ausnahme: Das Anerkennungsverfahren vor den Prüfungsgremien

Wenn man den Antrag erst

l nach Zugang einer Vorbenachrichtigung des Kreiswehrersatzamtes, daß man kurzfristig als Ersatz für Ausfälle herangezogen werden soll,

l nach Zustellung eines Einberufungsbescheides,

l als Soldat bzw. Reservist stellt,

so entscheidet der Ausschuß für Kriegsdienstverweigerer bei dem zuständigen Kreiswehrersatzamt über den Antrag. Das gleiche gilt für diejenigen, die zum wiederholten Male einen Antrag stellen, nachdem sie vorher einmal endgültig abgelehnt worden sind oder ihren Antrag zurücknahmen. Der Ausschuß für Kriegsdienstverweigerer soll in der Regel nach Aktenlage entscheiden. Er kann jedoch auch aufgrund einer mündlichen Verhandlung entscheiden. Es empfiehlt sich hier besonders, um eine Entscheidung nach Aktenlage anzustreben, Lebenslauf und Begründung möglichst ausführlich schriftlich darzulegen und auch schriftliche Zeugenaussagen anderer Personen beizubringen, die in der Lage sind, den Antrag zu unterstützen. Besonderheiten dieses Verfahrens sind unbedingt mit Beratern, Beiständen oder einem fachkundigen Anwalt zu erörtern.

Achtung: Wer seinen KDV-Antrag an dem gleichen oder notfalls dem folgenden Tag an dem ihm die Einberufung per Einschreiben zuging noch persönlich beim Kreiswehr-ersatzamt einreicht, hat beste Chancen, doch noch in das Verfahren beim Bundesamt für den Zivildienst zu gelangen und zu erreichen, daß der Einberufungsbescheid widerrufen wird. Gegen die Einberufung muß Widerspruch eingelegt werden.

4. Begründung, Lebenslauf,

Führungszeugnis

Über den Antrag kann erst positiv entschieden werden, wenn Begründung, Lebenslauf und Führungszeugnis beigefügt oder nachgereicht werden. Da die Begründung von ausschlaggebender Bedeutung ist, wird sie im zweiten Teil zusammen mit dem Lebenslauf besonders behandelt. Der Lebenslauf darf nicht nur tabellarisch, sondern muß ausführlich verfaßt sein.

Ein polizeiliches Führungszeugnis bekommt man bei dem zuständigen Einwohnermeldeamt. Gebraucht wird ein Führungszeugnis für private Zwecke, das man sich selbst aushändigen läßt. Das Führungszeugnis, das man dem Antrag beifügt oder nachreicht, darf nicht älter als drei Monate sein, da man andernfalls Gefahr läuft, ein weiteres Führungszeugnis einreichen zu müssen.

5. Das Anerkennungsverfahren

Über den Antrag von ungedienten Wehrpflichtigen entscheidet das Bundesamt für den Zivildienst. Das Kreiswehrersatzamt gibt den Antrag zuständigkeitshalber an das Bundesamt.

Wer nicht will, daß sein ausführlicher Lebenslauf und die persönliche Begründung durch die Hände der Beamten des örtlichen Kreiswehrersatzamtes gehen, wartet ab, bis das Bundesamt ihm eine Eingangsbestätigung zusendet und auffordert, die notwendigen Unterlagen nachzureichen.

Grundsätzlich sollte man die Begründung, den Lebenslauf und das Führungszeugnis möglichst schnell verfassen bzw. beschaffen und überreichen. Dadurch wird das Verfahren beschleunigt.

Wichtiger noch: Das Fehlen auch nur einer der genannten Unterlagen wäre am Ende ein zwingender Ablehnungsgrund!

Indes: So schnell kann hier nichts schiefgehen. Das Bundesamt für den Zivildienst erinnert den Antragsteller zunächst in einem formlosen Schreiben daran, daß er Lebenslauf, Begründung und Führungszeugnis einreichen soll.

Es kann vereinzelt sein, daß dem Bundesamt die überreichten Unterlagen nicht ausreichen. Die Begründung mag nicht ausführlich oder persönlich genug sein, der Lebenslauf zu kurz, das Führungszeugnis zu alt.

Wenn sich das Bundesamt dann noch einmal an den Antragsteller wendet und ihn auffordert, ergänzend Stellung zu nehmen oder die Begründung bzw. den Lebenslauf zu vervollständigen, muß dies absolut ernst genommen werden. Fristen sind einzuhalten!

Bleibt diese Aufforderung ergebnislos, so verschickt das Bundesamt ein Schreiben, in dem es verbindlich auffordert, in einer Frist von vier Wochen die fehlenden oder unvollständigen Unterlagen zu ergänzen und zu vervollständigen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß nach Fristablauf, nach Ablauf der Vier-Wochen-Frist der KDV-Antrag abgelehnt werden muß! Diese Ablehnungsandrohung ist in einem rot umrandeten Vermerk auf dem Brief besonders hervorgehoben. Es versteht sich von selbst, daß diese Frist streng eingehalten werden muß, will man nicht die Ablehnung des Antrags riskieren!

Es gilt also: Sobald die Aufforderung unter Fristsetzungeingeht, muß man handeln. Man bedenke, daß allein die Beschaffung des Führungszeugnisses mehrere Tage oder Wochen dauern kann.

Die Vier-Wochen-Frist beginnt an dem Tag, an dem das Aufforderungsschreiben eingegangen ist. Wenn es förmlich zugestellt wird, kann es sein, daß die Zustellung auch mit Niederlegung der Post wirksam ist.

Für den Fristablauf kommt es auf den Zugang der fehlenden Unterlagen beim Bundesamt für den Zivildienst an, nicht etwa auf den Poststempel. Hier die Anschrift des Bundesamtes:

Bundesamt für den Zivildienst,

Sibille-Hartmann-Str. 2 – 6, 50969 Köln.

Niemand darf sich darauf verlassen, daß das Bundesamt auf Schwächen im Lebenslauf oder in der Begründung besonders hinweist. Es muß damit gerechnet werden, daß das Bundesamt auf bestehende Zweifel nicht mehr ausdrücklich eingeht, sondern den Antrag zur weiteren Behandlung ohne Vorwarnung an den Ausschuß für Kriegsdienstverweigerer weitergibt, damit es dort zu einer Entscheidung kommen kann. Das sollte unbedingt vermieden werden.

Ein besonders häufiger Grund für Zweifel beim Bundesamt sind erfahrungsgemäß früher geäußerte Wünsche für eine (baldige) Einberufung zur Bundeswehr, Freiwilligenmeldungen oder Einsatzwünsche, die ein Kriegsdienstverweigerer gegenüber den Wehrbehörden geäußert hat, ebenso Verwendungswünsche bei der sogenannten Eignungsuntersuchung und -feststellung (EUF). Wer hierüber stillschweigend hinweggeht in der Hoffnung, vielleicht falle dies nicht auf, wird in der Regel aus dem schriftlichen Verfahren als Zweifelsfall in das Ausschußverfahren überführt. Er muß sich daher schon in der schriftlichen Begründung mit solchen Umständen auseinandersetzen und etwaige Zweifel ausräumen, damit er anerkannt wird.

Für jeden, der einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gestellt hat, ist es wichtig, dafür zu sorgen, daß ihn Post stets und ständig erreichen kann. Falls dies zeitweise, etwa im Urlaub, nicht möglich ist, sollte das Bundesamt rechtzeitig darauf aufmerksam gemacht werden.

6. Entscheidung über den Antrag

Das Bundesamt für den Zivildienst überprüft den Antrag im wesentlichen zunächst formal auf Vollständigkeit der Unterlagen und auf seine Zulässigkeit.

So ist zum Beispiel der Antrag eines dauernd Wehrdienstunfähigen unzulässig. Inhaltlich findet eine Prüfung dahingehend statt, ob die vorgebrachten Gründe “geeignet” sind, eine Kriegsdienstverweigerung zu begründen und ob aus äußeren Umständen (z. B. dem Lebenslauf) Zweifel an der Richtigkeit der gemachten Angaben bestehen.

In der überwiegenden Zahl der Fälle wird das Bundesamt für den Zivildienst den Kriegsdienstverweigerer anerkennen. Es ergeht ein Anerkennungsbescheid.

Sollte der Kriegsdienstverweigerer durch das Bundesamt abgelehnt werden, so muß er in einer Frist von vier Wochen nach Zustellung des Ablehnungsbescheides Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht erheben. Dabei sollte ein fachkundiger Rechtsanwalt eingeschaltet werden.

Falls dem Bundesamt, konkret dem Sachbearbeiter, Zweifel bleiben, wird der Antrag an den zuständigen Ausschuß für Kriegsdienstverweigerung abgeben. Wegen näherer Einzelheiten verweisen wir hier wieder auf unsere Broschüre “Soldaten und Reservisten verweigern”, Ratschläge für die Praxis, Heft 2

7. Der Zivildienst

Der anerkannte Kriegsdienstverweigerer leistet einen Zivildienst, der einen Monat länger als der Grundwehrdienst dauert. Bei einem Wehrdienst von gegenwärtig 9 Monaten bedeutet das einen Zivildienst von 10 Monaten Dauer.

Mit dieser diskriminierenden Dienstzeitverlängerung sollen, nach Meinung des Gesetzgebers, die “echten” von den “unechten” Kriegsdienstverweigerern getrennt werden. Daß man mit diesem Verfahren ausgerechnet diejenigen benachteiligt, die dann als “echte” Kriegsdienstverweigerer bleiben und sie gegenüber den Wehrdienstleistenden ungleich schwerer belastet, ist nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts zulässig.

In aller Regel besteht für anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Möglichkeit, eine Einsatzstelle im Zivildienst selbst auszusuchen. Damit sollen nicht etwa Kriegsdienstverweigerer bevorteilt werden. Die Einsatzstellen bestehen darauf, sich “ihren Zivildienstleistenden” aussuchen zu können. Der anerkannte Kriegsdienstverweigerer stellt also den Kontakt mit einer Einrichtung her, bei der er seinen Zivildienst leisten kann und will. Er unterschreibt dort eine sogenannte “Einverständniserklärung” und veranlaßt dergestalt seine Einberufung. Wer sich hierzu näher informieren will, sei auf unsere Broschüre hingewiesen:

“Wie komme ich an (m)eine Zivildienststelle?”

Ratschläge für die Praxis, Heft 3, (herausgegeben von der DFG-VK)

8. Altersgrenze

Die Altersgrenze, bis zu der Grundwehrdienst oder Zivildienst im Regelfall abgeleistet werden muß, ist das vollendete 25. Lebensjahr (der 25. Geburtstag).

Es kommt darauf an, daß der Tag des Dienstbeginnes in jedem Fall vor der Altersgrenze liegen muß (25 Jahre oder 28 Jahre).

Von der Altersgrenze des 25. Lebensjahres gibt es weitgehende Ausnahmen:

Wenn die Einberufung vor dem vollendeten 25. Lebensjahr wegen eines Verfahrens der Kriegsdienstverweigerung nicht mehr möglich war, so verlängert sich die Altersgrenze, um die Dauer des KDV-Verfahrens. Man kann also im Einzelfall die Altersgrenze dadurch berechnen, daß man die Dauer des KDV-Verfahrens (Antragstellung bis rechtskräftige Anerkennung) ab dem 25. Geburtstag hinzurechnet.

Im übrigen können auch zukünftig alle diejenigen bis zum vollendeten 28. Lebensjahr herangezogen werden, die jedenfalls letztlich kurz vor Vollendung des 25. Lebensjahres aufgrund einer Zurückstellung nicht mehr einberufen werden konnten. Dabei spielt es nach der Rechtsprechung keine Rolle, ob man zuvor über Jahre hinweg einberufbar war. Es soll ausreichen, wenn jedenfalls zum Schluß eine Zurückstellung die Einberufung noch vor Vollendung des 25. Lebensjahres unmöglich macht.

Wichtig ist, daß hier nur förmliche Zurückstellungen die Altersgrenze hinausschieben. Bloße Nichtheranziehungszusagen bewirken keine Heraufsetzung der Altersgrenze.

Im übrigen können auch diejenigen bis zum vollendeten 28. Lebensjahr herangezogen werden, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres mindestens 3 Monate unerlaubt im Ausland waren, die wegen schuldhafter Abwesenheit im Wehr- oder Zivildienst nachdienen müssen oder die im 25. Lebensjahr auf ihre Kriegsdienstverweigerung verzichten bzw. im Zivildienst nach Vollendung des 25. Lebensjahres.

9. Spannungs- und Verteidigungsfall

Im sogenannten “Spannungs- und Verteidigungsfall” sieht das Kriegsdienstverweigerungsgesetz vor, daß ein KDV-Antrag keine aufschiebende Wirkung mehr gegenüber der Einberufung zur Bundeswehr hat. Auch das schriftliche Anerkennungsverfahren beim Bundesamt für den Zivildienst wird dann generell abgeschafft und durch eine mündliche Gewissensprüfung ersetzt. Dann, wenn das Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung seine eigentliche Bedeutung gewinnt, wird es weitgehend eingeschränkt.

10. Stichworte

Ausland

Wer seinen Wohnsitz und Aufenthaltsort aus dem Bereich der Bundesrepublik hinaus verlegt, kann nicht zum Wehrdienst oder Zivildienst einberufen werden. Ein Wehr- oder Zivildienstpflichtiger muß, wenn er sich länger als drei Monate im Ausland aufhalten will, hierzu die Genehmigung des Kreiswehrersatzamtes oder des Bundesamtes einholen. Wenn er ohne Genehmigung ins Ausland geht, ist er im Falle seiner Rückkehr bis zum vollendeten 28. Lebensjahr einberufbar!

Zurückstellung

Zurückstellung vom Wehrdienst oder Zivildienst kann derjenige beantragen, für den die Einberufung eine besondere Härte bedeutet. Dies kann im Einzelfall aus Ausbildungsgründen so sein, aus familiären oder beruflichen Gründen, um hier wesentliche Fallgruppen zu nennen.

Wichtig: Ein Zurückstellungsanspruch entsteht nicht gleichsam automatisch. Die Zurückstellung muß ausdrücklich beantragt werden. Hierfür steht nach dem Grundgesetz nur eine Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt zur Verfügung, in dem der Zurückstellungsgrund entstanden ist. Bei einem Studium beispielsweise dann, wenn die Mindeststudienzeit auf den Tag genau zu 1/3 absolviert ist. Über Möglichkeiten, der Wehrpflicht zu entgehen und keinen Zwangsdienst leisten zu müssen, informiert unsere Broschüre:

Wie vermeide ich die Wehrpflicht?

Ratschläge für die Praxis, Heft 4, (herausgegeben von der DFG-VK)

Zweitantrag

Wer in einem KDV-Verfahren keinen Erfolg hatte oder resignierte und den Antrag zurückzog, kann einen sogenannten “Zweitantrag” stellen. Über diesen Antrag entscheidet der Ausschuß für Kriegsdienstverweigerung. Im laufenden Anerkennungsverfahren kann einberufen werden. In diesen Fällen ist eine besonders gute vorherige rechtliche Beratung notwendig.

Literaturhinweis:

Bernd Oberschachtsiek:

Aktiv gegen Oliv

Leitfaden für Kriegsdienstverweigerer,

Kiepenheuer und Witsch, Köln Neuauflage 1992.

Lebenslauf und Begründung

1. Der Lebenslauf

Das Kriegsdienstverweigerergesetz (KDVG) verlangt, daß dem Antrag ein “ausführlicher Lebenslauf” beigefügt wird. Dieser Lebenslauf sollte die wesentlichen persönlichen Daten, d. h. Angaben zum Geburtsdatum, zum Geburtsort, zu den Eltern, Geschwistern, zum schulischen und beruflichen Werdegang enthalten.

Das Bundesamt für den Zivildienst teilt dem Antragsteller in einem ersten Schreiben hierzu mit:

“Der Lebenslauf ist ausführlich, wenn er die wichtigsten Lebensdaten (wie etwa Geburtsdatum, Geburtsort, Schul- bzw. Berufsausbildung, Berufstätigkeit) ohne größere zeitliche Lücken enthält. Begebenheiten, die in einem Zusammenhang zu der Kriegsdienstverweigerung stehen könnten, sollen ebenfalls in den Lebenslauf aufgenommen werden.”

Man sollte den Lebenslauf so aufbauen, daß er die schriftliche Begründung der Kriegsdienstverweigerung sinnvoll ergänzt, denn die Begründung wird regelmäßig auch eine Erklärung zur Entstehungsgeschichte der KDV-Entscheidung enthalten. Hier gibt es Überschneidungen.

Einige Beispiele:

Will man später ausführen, daß wichtige Denkanstöße etwa durch die Mitarbeit in einer kirchlichen Jugendgruppe, einer schulischen Arbeitsgemeinschaft, einer Theatergruppe, durch ein besonders soziales oder politisches Engagement erfolgten, so kann man das bereits in den Lebenslauf einarbeiten. Man kann beispielsweise ausführen:

“Etwa in der Zeit zwischen meinem 14. und 18. Lebensjahr habe ich mich in dem Jugendzentrum XY engagiert. wir waren dort eine Gruppe von zehn Gleichaltrigen und haben über die verschiedensten Fragen gesprochen, so auch über die Themen Gewalt und Krieg, Hunger in der Dritten Welt usw. Wir haben uns aber auch praktisch engagiert, indem wir für Kinder aus dem benachbarten Obdachlosenasyl Schularbeitenhilfe organisierten.”

Damit sei nicht gesagt, daß man besonders soziales Engagement nachweisen muß. Falls aber in der Entwicklungsgeschichte eines Kriegsdienstverweigerers bestimmte, prägende Phasen dieser oder anderer Art vorhanden sind, sollten sie auch erwähnt werden.

2. Die Begründung

Das KDV-Gesetz verlangt, daß neben dem Lebenslauf eine “persönliche, ausführliche Darlegung der Beweggründe für die Gewissensentscheidung” vorgelegt wird. Diese Begründung muß gut vorbereitet sein.

Das Bundesamt schreibt zu den Anforderungen an eine persönliche, ausführliche Darlegung der Begründung folgendes:

“Eine solche Darlegung erfordert, daß der wehrpflichtige Antragsteller nach bestem Können die Beweggründe für seine Gewissensentscheidung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, erläutert. Eine sinngemäße Wiederholung des eigentlichen Antrages genügt nicht, ebensowenig eine lediglich formelhafte Darlegung oder eine solche, in der vorgefertigte Formulierungen oder Muster übernommen werden. Die Darlegung ist vom Antragsteller zu unterschreiben.”

Es empfiehlt sich, die Begründung in zwei Abschnitte zu unterteilen. zunächst sollte die persönliche Entwicklungsgeschichte bis zur Entscheidung gegen den Kriegsdienst geschildert werden. Danach die inhaltlichen Beweggründe. Selbstverständlich ist jeder einzelne im Aufbau und in der Gliederung seiner Begründung frei und an keine Vorgaben gebunden.

Die Entwicklungsgeschichte

Hier kann man darstellen, welche Faktoren, Denkanstöße und Umweltbedingungen zur Kriegsdienstverweigerung geführt und beigetragen haben. Am besten fragt man sich selbst zurückblickend nach den Gründen und Ursachen. Gerade dabei kommen die sogenannten “persönlichen Beweggründe”, die geschildert werden sollen, zur Geltung.

Ausschlaggebend sind nicht nur die Erfahrungen, die direkt das Thema Kriegsdienst oder Kriegsdienstverweigerung betreffen. Maßgeblich sind auch Erziehungseinflüsse, Kontakte zu bestimmten Gruppen oder Einzelpersonen, die jemanden stark beeinflußt haben.

Dennoch muß man streng im Auge behalten, daß es hier um Schilderungen geht, die den Hintergrund einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst ausmachen.

Ein Beispiel: Nicht selten ist es so, daß ein Kriegsdienstverweigerer zunächst auf die Erziehung verweist, die er im Elternhaus genossen hat. So schreibt er beispielsweise:

“Ich bin in einem Elternhaus zusammen mit einer Schwester groß geworden. Wir wurden christlich erzogen. Die christliche Erziehung war für meine Kriegsdienstverweigerung von besonderer Bedeutung.”

Das allein genügt nicht. Eine solche Erklärung ist weder ausführlich noch ist die Verknüpfung von christlicher Erziehung und Kriegsdienstverweigerung selbstverständlich oder gar zwangsläufig. Wenn man eine christliche oder gar pazifistische Erziehung für maßgeblich hält, dann muß man auch ganz konkret die Besonderheiten, Gedanken und Inhalte dieser Erziehung schildern bzw. die eigenen Erfahrungen und Schlußfolgerungen.

Häufig wird der eine oder andere auch Gespräche mit bestimmtem Personen (z. B. LehrerInnen, PfarrerInnen, Familienangehörigen usw.) erwähnen. Wenn er der Meinung ist, daß bestimmte Kontakte und Gespräche wesentlich für die Kriegsdienstverweigerung waren, dann sollte auch kurz dargestellt werden, um welche Themen sich diese Gespräche bewegten und welche Eindrücke sie hinterlassen haben. Hinzukommen sollte auch eine Schilderung, wie man sich daraufhin selbst eine Meinung gebildet hat.

Das gleiche gilt, wenn man auf Literatur, Filme oder Veranstaltungen hinweist, die besondere Denkanstöße gegeben haben. Man sollte nicht nur Titel nennen und im übrigen den Inhalt oder die persönlichen Schlußfolgerungen als bekannt voraussetzen. Besser ist es, die wesentlichen Kernaussagen und die eigenen Schlußfolgerungen kurz zusammenzufassen.

In den seltensten Fällen wird es so sein, daß ein Kriegsdienstverweigerer ein besonderes “Schlüsselerlebnis” hatte und plötzlich wußte: Ich muß den Kriegsdienst verweigern. Es ist auch nicht erforderlich, ein solches – ungewöhnliches – Schlüsselerlebnis aufzuweisen.

Selbstverständlich soll derjenige, der entsprechende Schlüsselerlebnisse hatte, darüber ausführlich schreiben. Man hüte sich jedoch vor Belanglosigkeiten und bausche nicht künstlich irgendwelche kleinen Erlebnisse auf. So ist beispielsweise die schon mehr als zehn Jahre zurückliegende Schlägerei auf dem Schulhof, an der man teilgenommen hat oder sich geweigert hat, teilzunehmen, oft eher bedeutungslos.

Meistens gibt es verschiedene Phasen in der Entstehungsgeschichte einer KDV-Entscheidung. Die Entwicklung wird am Ende immer konkreter, bis der Entschluß feststeht. Man sollte diese Phasen auch altersmäßig einordnen.

Die Entwicklung zur Kriegsdienstverweigerung muß keineswegs widerspruchslos und praktisch schon in der Wiege angelegt sein. Es kann durchaus sein, daß die eigentlichen Denkanstöße recht spät kamen und man vorher sogar dem Militär unkritisch auch positiv gegenüberstand. Wichtig ist dann das “Umdenken” überzeugend darzulegen.

Von besonderer Bedeutung ist der Zeitpunkt der Antragstellung. Er muß nicht immer mit dem Zeitpunkt, an dem der Entschluß zur Kriegsdienstverweigerung feststeht, zusammenfallen.

Falls man den Antrag beispielsweise erst im Alter von 22 Jahren stellt, ist es nicht ratsam, vorzutragen, man habe den unumstößlichen Entschluß zur Kriegsdienstverweigerung bereits mit 17 Jahren getroffen. Daraus könnte der Schluß gezogen werden: Wenn es dem Antragsteller so ernst und wichtig wäre, hätte er den Antrag viel früher gestellt.

Auch ist es denkbar, daß das Bundesamt Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Tatsachenbehauptung (verbindli-che Entscheidung zur Kriegsdienstverweigerung mit 17 Jahren) annimmt, weil der Antrag erst Jahre später gestellt wurde.

Solche äußerlichen, scheinbaren Unstimmigkeiten sollte man entweder vermeiden oder aber plausibel begründen.

Selbstverständlich ist, daß man bestimmte negative Tatsachen, die den entscheidenden Behörden bekannt sein müßten nicht stillschweigend übergeht, sondern offensiv aufgreift. Hat man sich beispielsweise zu einem früheren Zeitpunkt um eine vorzeitige Einberufung bemüht, oder sich gar für eine mehrjährige, freiwillige Dienstzeit bei der Bundeswehr beworben, so ist es schädlich, diesen Umstand stillschweigend zu umgehen. Dies gilt auch für ausdrückliche Verwendungswünsche, die man womöglich schriftlich geäußert hat oder die anderweitig festgehalten worden sind. Statt zu überspielen oder zu verdrängen, was nicht zu verheimlichen ist, muß man diese Vorkommnisse in seine Entwicklungsgeschichte einordnen und erläutern. Man muß sich dazu bekennen, zu diesem Zeitpunkt eben keine verbindliche Gewissensentscheidung getroffen zu haben, noch nicht so weit gewesen zu sein und erst im Nachhinein die unverrückbare Entscheidung gegen den Kriegsdienst getroffen zu haben.

Mancher Kriegsdienstverweigerer fragt sich, ob er eventuell auf Vorstrafen eingehen soll (Verkehrsunfall = fahrlässige Körperverletzung; Hausbesetzung und gewaltfreier Widerstand = Hausfriedensbruch). Schließlich wird das polizeiliche Führungszeugnis überreicht. Ein solches Eingehen empfiehlt sich nur, wenn eine Vorstrafe auch in das Führungszeugnis eingetragen ist. Es werden nach dem Bundeszentralregistergesetz ( § 30 BZRG ) in ein Führungszeugnis nicht eingetragen: Zuchtmittel und Erziehungsmaßregeln nach dem Jugendstrafrecht, Jugendstrafe unter zwei Jahren bei Bewährung, Geldstrafen unter 90 Tagessätzen und Freiheitsstrafen oder Strafarrest unter drei Monaten, falls keine weitere Strafe im Führungszeugnis eingetragen ist. Im übrigen gibt es Löschungsfristen im Registergesetz. Ein Blick in das Führungszeugnis gibt hier Aufschluß.

Die inhaltlichen Gründe

Im zweiten Teil der Begründung erläutert man inhaltlich seine moralischen, ethischen und sonstigen Wertvorstellungen, die zur Kriegsdienstverweigerung zwingen. Hier muß man sich von der Entwicklungsgeschichte und dem Lebenslauf lösen und aktuell inhaltliche Motive und Wertgrundlagen darstellen. Sicherlich ist das das schwerste Kapitel.

Zunächst ist es ratsam zu erklären, daß man eine Gewissensentscheidung getroffen hat. Das Gewissen ist die innere Instanz, geprägt durch die eigene Entwicklungsgeschichte, in der sich die persönlichen Wertvorstellungen und moralischen Maßstäbe verdichtet haben. Das Gewissen, das zwischen Gut und Böse unterscheidet. Das Gewissen, das eine Handlungsanweisung gibt, mit anderen Worten, das Gewissen an das man sich strikt halten muß.

Weiter wäre zu beachten, daß es um das Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung geht. Es gibt kein Grundrecht auf “Grundwehrdienstverweigerung”. Es ist mit anderen Worten wenig förderlich, wenn man sich allzusehr mit der Bundeswehr (Unmenschlichkeiten, Sinnlosigkeiten und dergleichen) auseinandersetzt. Im Kern geht es darum, daß man sich an bewaffneten, kriegerischen Auseinandersetzungen nicht beteiligen kann, daß man in Gewissensnot gerät, würde man gezwungen, im Kriegsfall menschliches Leben zu vernichten.

Vor diesem Hintergrund gilt es, die moralischen und sittlichen Maßstäbe darzustellen, die eine Beteiligung am Kriegsdienst unmöglich machen.

Da ist zunächst die Frage nach dem Wert und der Bedeutung des menschlichen Lebens. Wenig originell ist der Satz. “Das menschliche Leben ist das höchste Gut”, weil der Satz allzuoft gebraucht wurde und abgegriffen ist. Dennoch ist diese Aussage inhaltlich durchaus richtig. Man versuche also, diese Kernaussage mit eigenen Worten ausführlicher darzustellen.

Der Wert des menschlichen Lebens wird in Relation zu anderen Werten – Freiheit, kulturelle Werte – gebraucht. Diejenigen, die einer militärischen Verteidigung das Wort reden, setzen derartige Werte zwangsläufig über das menschliche Leben. Der Kriegsdienstverweigerer sollte darstellen, daß er in seiner Wertordnung dem menschlichen Leben andere Werte unterordnet und aus welchen Gründen.

Hilfsmittel, um diese recht theoretischen Fragen erörtern zu können, sind folgende:

Man kann über Gespräche mit Menschen berichten, die aus Überzeugung militärische Verteidigung befürworten. Man deutet an, welche Argumente diese ins Feld geführt haben. Im Gegenzug stellt man seinen eigenen Standpunkt dar. Ein anderes Hilfsmittel kann sein, daß man eine Berufswahl (Lehrer, Mediziner, Krankenpfleger, Sozialarbeiter usw.) oder ein soziales, politisches Engagement zum Thema macht. Man kann die Motive, die eine bestimmte Berufswahl bestimmen, praktisch erörtern. Es wird deutlich, welche Einstellung man zum Leben, zum menschlichen Zusammenleben allgemein entwickelt hat. Hierzu steht dann möglicherweise der Kriegsdienst, das Handwerk des Soldaten, dessen Aufgabe es ist, im Krieg den Feind zu vernichten, im krassen Gegensatz.

Ein weiteres Hilfsmittel ist, eigene Gedanken über die Bedeutung und Konsequenzen des Todes darzustellen. Man kann erörtern, daß man sich versucht vorzustellen, welche persönlichen Konsequenzen es haben würde, wenn man Kriegsdienst leisten und auch Menschen töten müßte.

Die Rechtsprechung sagt in diesem Zusammenhang, daß derjenige eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst getroffen hat, der – zum Kriegsdienst gezwungen – innerlich zerbrechen oder schweren seelischen Schaden nehmen würde. Ohne diese Begriffe als solche zu übernehmen, ist es ratsam, Ausführungen in dieser Richtung zu machen.

An dieser Stelle soll auch vor einigen Fehlern – im Sinne der Rechtsprechung – gewarnt werden, die leider häufig anzutreffen sind, und die zur Ablehnung führen oder beitragen können.

l Ungeschickt ist es, die Vorzüge des Zivildienstes gegenüber dem Wehrdienst zu preisen, etwa in dem Sinne, daß man allzusehr darauf pocht, wie sinnvoll doch der Zivildienst gegenüber dem Wehrdienst ist. Hier könnte der Vorwurf gemacht werden, der Kriegsdienstverweigerer würde fälschlich meinen, es gäbe ein Wahlrecht zwischen Wehrdienst und Zivildienst.

l Ausgeschlossen ist die Anerkennung, wenn man keine grundsätzliche, sondern eine sogenannte “situationsbedingte Kriegsdienstverweigerung” vorträgt. So etwa, wenn man eine Beteiligung am Kriegsdienst in Mitteleuropa ablehnt, jedoch an militärischen Aktivitäten von Befreiungsbewegungen teilnehmen würde.

l Mißverständlich sind Formulierungen wie die, daß man sich bestimmte Situationen “nicht vorstellen kann” etwa indem man sagt:

Ich kann es mir nicht vorstellen, wie es ist, wenn ich wirklich Kriegsdienst leisten müßte oder wenn ich einen Menschen getötet hätte,”

Natürlich kann sich das niemand in Wirklichkeit konkret vorstellen. Diese Formulierung ist deshalb gefährlich, weil dann unterstellt wird, man hätte sich keine Vorstellungen gemacht und wisse letztlich auch nicht, worum es gehe, behaupte jedoch gleichwohl, eine Gewissensentscheidung getroffen zu haben.

l Zu Schwierigkeiten kann es kommen, wenn allzuviel Toleranz gegenüber anderen, die Waffengewalt zwischen den Staaten befürworten, geübt wird oder gar ein inkonsequenter Standpunkt bezogen wird. Wer meint, sich Sympathien verschaffen zu können, indem er sogar die Notwendigkeit militärischer Verteidigung durch die Bundeswehr oder die NATO bejaht, nur für sich selbst sagt, er könne eben keinen Menschen töten, wirkt wenig überzeugend.

l Abträglich ist es, die Kriegsdienstverweigerung dadurch zu begründen, daß man auf die Gefährlichkeit bestimmter Waffen abstellt. Eine Kriegsdienstverweigerung, allein gegen Atomraketen oder einen Atomkrieg, würde nicht anerkannt. Es muß eine grundsätzliche Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst sein, die selbst dann noch gilt, wenn es bestimmte Kriegsformen oder bestimmte Waffen nicht gibt. So kann man seine KDV auch nicht damit begründen, daß man als Soldat der Bundeswehr in anderen Ländern zum Einsatz kommt, ohne sich grundsätzlich gegen jede Kriegsgefahr zu wenden.

Soweit einige Beispiele. Im übrigen sollten nicht Standardthemen aus der althergebrachten mündlichen Verhandlung in der schriftlichen Begründung behandelt werden. Man erspare sich, bestimmte Notwehr- oder Nothilfesituationen in der schriftlichen Begründung zu erörtern. Themen wie “Tyrannenmord, Amokläufer, Freundin im Park, Warschauer Ghetto” usw. sollte man aus der schriftlichen Begründung ausklammern. Es wäre schlimm, wenn die ganze Palette der Fragen, die letztlich die Inquisition des Gewissens im mündlichen Prüfungsverfahren ausmachten, jetzt vom Kriegsdienstverweigerer selbst in das schriftliche Verfahren übertragen würden.

Man kann nicht starr vorgeben, wie umfangreich die “ausführliche” Darlegung der Beweggründe der Gewissensentscheidung sein muß. Bestimmte Mindestvorgaben an den Umfang gibt es nicht.

Man kann davon ausgehen, daß das Bundesamt die Ausführlichkeit auch an den Bildungsstand knüpft. So ist es in der Praxis durchaus möglich, daß ein Sonderschüler mit einer Seite Begründung anerkannt wird und daß einem Abiturienten, der nur zwei Seiten abliefert, vorgeworfen wird, die Begründung sei nicht ausführlich oder persönlich genug, er müsse ergänzen. Im Zweifel sollte man sich also etwas mehr Mühe geben und lieber zuviel als zuwenig schreiben.

Selbstverständlich gibt es auch keine Vorgaben dahingehend, ob die Begründung und der Lebenslauf nun mit Maschinenschrift oder handschriftlich verfaßt sein müssen. Auch hier ist jedermann völlig frei. Eine gut leserliche Handschrift wirkt allemal “persönlicher” als Maschinenschrift. Das gilt womöglich sogar für Rechtschreibfehler und fehlerhaftes Deutsch. Wer sich also mit Maschinenschrift schwer tut, sollte handschriftlich begründen. Es besteht keinerlei Grund, sich wegen Rechtschreibschwächen zu ängstigen.

Fragenkatalog

Am Ende der Broschüre soll ein Fragenkatalog helfen, sich selbst Gewißheit über die eigene Entwicklung und die aktuellen Gründe der Kriegsdienstverweigerung zu verschaffen. Die Fragen sollen zur persönlichen Klärung des eigenen Standpunktes beitragen und sind zugleich Themen, die in der schriftlichen Begründung erörtert werden können.

1. Wie bin ich Kriegsdienstverweigerer geworden?

Wurden in der Kindheit meine grundlegenden Einstellungen zum Menschen, zu Militär, Gewalt und Krieg vorgeprägt?

l durch familiäre Erziehung (Erziehungsmethode; Vermittlung von Werten wie Hilfsbereitschaft, Rücksicht, Gewaltlosigkeit, Konfliktregelung; Strafen durch Schläge; Eltern, Geschwister, Verwandte als Vorbilder)?

l durch Informationen über Krieg, Kriegsfolgen, Gewalt, Bundeswehr, (Erzählungen von Eltern, Großeltern und anderen; Berichte, eigene Erlebnisse)?

l durch kirchliche Einflüsse (religiöse Erziehung, Kindergruppen)?

Wurden in der Jugendzeit die inneren Normen und Werte geprägt?

l durch schulischen Unterricht?

l durch Fernsehen, Filme?

l Zeitungsberichte?

l Bücher?

l kirchliche Einflüsse?

Gab es Schlüsselerlebnisse, die schlagartig bestimmte Probleme (Tod, Gewalt, Krieg, Bundeswehr) deutlich machten?

Wie kam es zur KDV-Entscheidung?

l Mit welchen Argumenten für die Bundeswehr hast Du Dich wie und mit welchem Ergebnis auseinandergesetzt?

l Mit welchen Argumenten für die KDV hast Du Dich wie und mit welchem Ergebnis auseinandergesetzt?

l Welche Gedanken hattest Du bei Erfassung und Musterung?

l Arbeitest Du in politischen Gruppen, sozialen Einrichtungen oder in Verbänden mit?

l Hat Deine Gewissensentscheidung Konsequenzen für Dein politisches und soziales Handeln, Deine Berufswahl oder ähnliches?

2. Warum verweigere ich den Kriegsdienst?

Was verstehe ich unter Gewissen? Was bedeutet es für mich? Welche Gebote und Verbote schreibt mir mein Gewissen vor? Welche Grundlage hat mein Gewissen? Ist es vielleicht in religiösen oder in allgemein ethischen, moralischen, humanitären Wertvorstellungen begründet?

Welche persönlichen Konsequenzen ziehe ich aus meiner Gewissensentscheidung?

Welche Bedeutung hat für mich das menschliche Leben und der Tod?

Gibt es Rechtfertigungen, die das Töten von Menschen im Verteidigungsfall erlauben würden?

Welche Bedeutung haben neben dem Tötungsverbot das Gewaltverbot für mich?

Schreibt mir mein Gewissen neben Verboten nicht auch Gebote vor (z. B. Nächstenliebe, soziales Handeln)?

Welche Folgen hätte für mich ein Verstoß gegen das Tötungsverbot meines Gewissens?

Wie würde sich nach meiner Vorstellung ein Verstoß gegen das Tötungsverbot auf meine gesamte Persönlichkeit auswirken?

Bin ich Wehrdienstverweigerer oder Kriegsdienstverweigerer?

Wie stelle ich mir vor, was ich im Krieg als Soldat tun müßte?

An welche Szenen aus Filmen, Fotos, und Büchern erinnere ich mich?

Was hat mich daran so gerührt und zu welchen Erkenntnissen hat es mich gebracht?

Welches Leid verursache ich und was bedeutet der Tod eines Menschen auch für seine Familie?

Welche Verantwortung habe ich persönlich, wenn ich im Krieg auf Befehl töte?

Hinweise zur Beantwortung dieser Fragen findet man in dem Buch von Bernd Oberschachtsiek: Aktiv gegen Oliv, Leitfaden für Kriegsdienstverweigerer.

Beratung zur Kriegsdienst-

verweigerung und zum Zivildienst

Über 100 Ortsgruppen der DFG-VK mit ihren Beratungsstellen und örtliche Beraterkontakte bieten eine kostenlose Beratung für KDVer und Zivildienstleistende an. Die BeraterInnen sind meist selbst Betroffene, die ein Verfahren durchlaufen haben, ehrenamtlich, neben Beruf, Schule, Studium und Zivildienst, andere KDVer beraten und darüber hinaus noch Friedensarbeit leisten. Sie handeln nach dem Motto: “KDVer helfen KDVern”. Ohne eine so praktizierte Solidarität würden viele KDVer nicht anerkannt. Die Arbeit in der DFG-VK wird aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden finanziert, so auch dieses Heft.

Die evangelische und katholische Kirche unterhält in den Landeskirchen bzw. Diözesen Beratungsstellen, in denen hauptamtliche Beauftragte für die Seelsorge an KDVern und Zivildienstleistenden tätig sind. Darüber hinaus gibt es eine Vielzahl von nebenamtlichen Beiständen, meist Pfarrer und Pfarrerinnen, die KDVer beraten und in den Verhandlungen vertreten. Basisgruppen der Selbstorganisation der Zivildienstleistenden und der Kampagne gegen Wehrpflicht, Zwangsdienste und Militär führen ebenfalls eine Beratung für KDVer und Zivildienstleistende durch.

Die Adressen der örtlichen Beratungsstellen und der Beistände erfährt man von den Geschäftsstellen der Organisationen (Anhang).

In manchen Fällen ist es notwendig, einen erfahrenen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin um Rat zu fragen. Anschriften kann man bei der Zentralstelle für Recht und Schutz der KDVer (Adresse siehe Anhang) erfragen oder eine entsprechende Liste anfordern.

Das kann doch nicht alles gewesen sein…

Herzlichen Glückwunsch, daß es Dir gelungen ist, unsere Broschüre zur Kriegsdienstverweigerung zu erhalten und unsere KDV-Beratungsstelle zu finden, so daß es ohne weiteres möglich ist, daß Du den Kriegsdienst mit der Waffe verweigerst. Dieses gelingt nicht allen. Zu viele gehen zur Bundeswehr, weil sie über Kriegsdienstverweigerung wenig oder gar nichts wissen. Auch der Zivildienst ist ein Teil des militärischen Komplexes und ein Zwangsdienst. Im Kriegsfall können auch Zivildienstleistende, genau wie Frauen zu Rüstungsarbeiten und zum Minenräumen eingesetzt werden. Nur der direkte Waffendienst ist bisher verboten. Militär tötet aber auch im Frieden: Bei Übungen, durch die sinnlose Verschwendung von Ressourcen und dadurch, daß nicht die Kriegsursachen besetigt werden, sondern Krieg führbar gemacht wird.

Der Ausweg daraus ist die Abschaffung der Bun-deswehr, also eine Bundesrepublik ohne Armee.

Dies schafft die Möglichkeit zum direkten Einstieg in gesellschaftlich sinnvolle Tätigkeit in Studium oder Beruf, genügend freie Mittel zur Bekämpfung sozialer Probleme und schafft zudem den Zivildienst als Zwangsdienst ab. Es kann ja wohl nicht darum gehen, daß nur Du allein Dich der Wehrpflicht entziehst und ansonsten alles beim Alten bleibt. Militär und Zwangsdienste haben in einer freiheitlichen Gesellschaft nichts zu suchen.

In der Deutschen Friedensgesellschaft – Vereinigte KriegsdienstgegnerInnen haben sich solche KriegsdienstgegnerInnen organisiert, die nicht nur selbst beim Kriegsdienst nicht mitmachen, sondern darüber hinaus dazu beitragen wollen, daß auch andere nicht zur Bundeswehr müssen.

Dazu brauchen wir Eure Hilfe.

Macht Euch nicht das Leben schwer –

schafft sie ab, die Bundeswehr!

Dazu gibt es vielfältige Handlungsansätze. Mehr davon bei allen DFG-VK- Gruppen oder bei:

Deutsche Friedensgesellschaft –

Vereinigte KriegsdienstgegnerInnen

Bundesgeschäftsstelle

Schwanenstraße 16, 42551 Velbert

Tel.: (02051) 4217, Fax: (02051) 4210

Telefonzeiten: montags bis freitags 10.00 bis 12.00 Uhr

zusätzlich: montags bis donnerstags 14.00 bis 16.00 Uhr

DFG-VK-Landesverbände:

DFG-VK Baden-Württemberg,

Haußmannstr. 6, 70188 Stuttgart,

Tel.: (0711) 2155-112, Fax: (0711) 2155-214

DFG-VK Bayern,

Alte Allee 48, 1245 München,

Tel.: (089) 834 2693, Fax: (089) 834 1518

DFG-VK Berlin-Brandenburg,

Pacelliallee 61, 14195 Berlin,

Tel.: (030) 831 5491, Fax: (030) 831 5237

DFG-VK Hamburg-Schleswig-Holstein,

Amandastr. 58, 20357 Hamburg,

Tel. und Fax: (040) 4322005

DFG-VK Hessen,

Vogelsbergstr. 17, 60316 Frankfurt.,

Tel.: (069) 431 440, Fax: (069) 499 0007

DFG-VK Mecklenburg-Vorpommern,

Katharinenstr. 60 b, 17033 Neubrandenburg,

Tel. und Fax: (0395) 582 3679

DFG-VK Niedersachsen-Bremen,

Am Wall 164, 28195 Bremen

Tel. (0421) 323530

DFG-VK Nordrhein-Westfalen,

Braunschweiger Str. 22, 44145 Dortmund

Tel.: (0231) 818 032, Fax: (0231) 818 031

DFG-VK Rheinland-Pfalz c/o Jürgen Locher,

Brückes 33, 55545 Bad Kreuznach.

Tel.: (0671) 45425

DFG-VK Saar, Postfach 793, 66041 Saarbrücken,

Tel (0681) 751139 (Hans-Joachim Motsch)

Pazifix-Materialvertrieb der DFG-VK

Sonnhild und Ulrich Thiel,

Alberichstr. 9, 76185 Karlsruhe.

Tel.: (0721) 552 270. Fax: (0721) 558 622

KDV-Treff, auch bei der DFG-VK Gruppe in der Nähe:

weitere Anschriften:

Evangelische Arbeitsgemeinschaft zur Betreuung von Kriegsdienstverweigerern (EAK)

Carl-Schurz-Straße 17, 28209 Bremen

Tel.: (0421) 344037

Katholische Arbeitsgemeinschaft für

Kriegsdienstverweigerung und Zivildienst (KAK)

Carl Mosterts Platz 1, 40477 Düsseldorf

Tel.: (0211) 469310

Kampagne gegen Wehrpflicht,

Zwangsdienste und Militär

Oranienstraße 25, 10999 Berlin

Tel.: (030) 61500531, Fax: (030) 61500599

Selbstorganisation der Zivildienstleistenden (SOdZDL)

Vogelsbergstraße 17, 60316 Frankfurt

Tel.: (069) 431405, (Dienstag 18.00Uhr)

Zentralstelle für Recht und Schutz der Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen

Dammweg 20, 28211 Bremen

Tel.: (0421) 340025 Fax: (0421) 3479630 Literaturempfehlungen:

Broschüren und Zeitschriften der DFG-VK sind in der Bestellkarte im Anhang aufgeführt. Sie sind bei der DFG-VK-Bundesgeschäftsstelle und bei Pazifix zu erhalten.

Mein Mitgliedsbeitrag für die DFG-VK:

o Beitragsstufe 1 ermäßigter Beitrag ( 5 DM im Monat)

(für Schüler, ZDL, etc.,(weitere Beitragsermäßigung auf Anfrage)

Die Beitragsstufe 1 soll bis zum ____________berücksichtigt werden

o Beitragsstufe 2 Normalbeitrag (10 DM im Monat)

o Beitragsstufe 3 Förderbeitrag (15 DM im Monat)

o Beitragsstufe 4 Förderbeitrag (20 DM im Monat)

Darüberhinaus kann ich DM_________ monatlich spenden.

Zahlungsart: Wir bitten Dich, uns die Abbuchung der Mitgliedsbeiträge von Deinem Girokonto vornehmen zu lassen. Jede andere Zahlungsart ist teurer. Und wir wollen Geld lieber für politische Arbeit verwenden als Banken unterstützen. Zur Abbuchung benötigen wir die Unterschrift des Kontoinhabers

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Hiermit ermächtige ich die DFG-VK bis auf Widerruf, meinen Mitgliedsbeitrag von meinem Konto abbuchen zu lassen. Diese Einzugsermächtigung kann von mir jederzeit widerrufen werden.

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einsenden an: DFG-VK, Schwanenstraße 16, 42551 Velbert !

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