Vorbemerkung: Seit dem 1.11.2003 hat sich das KDV-Gesetz geändert!
Daher haben wir das alte Material überarbeitet.
Hier eine Presseerklärung zum neuen Gesetz. von Dr. Ralf Cüppers
Hier der neue Gesetzestext und eine kurze Zusammenfassung.
Der Antrag
Der Kriegsdienstverweigerer, der nach Art 4 Abs 3 Grundgesetz (GG) anerkannt werden will, muß einen schriftlichen Antrag stellen. Diesen Antrag richtet er an das für ihn zuständige Kreiswehrersatzamt des Heimatortes. Es sollte unbedingt die Personenkennziffer oder das Geburtsdatum angegeben werden!
Man beantragt seine “Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer”. Man soll sich ausdrücklich “auf das Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung nach Art 4 Abs 3 GG” berufen. Der Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer könnte folgendermaßen formuliert werden:
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Karl Müller | Buchfinkenweg 6, |
99999 Glückstadt |
An das
Kreiswehrersatzamt
Friedhofsweg
99999 Neustadt
Betr.: Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer,
PK-Nr.: 250870-M-31214
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit verweigere ich den Kriegsdienst unter Berufung auf das Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung nach Art.4 Abs.3 Satz 1 des Grundgesetzes. Ich kann mich aus Gewissensgründen an keinerlei Waffenanwendung zwischen den Staaten beteiligen.
Meinem Antrag lege ich bei:
(Später werde ich nachreichen )
-die persönliche Darlegung der Beweggründe für meine Kriegsdienstverweigerung,
-den ausführlichen Lebenslauf.
Hochachtungsvoll
Karl Müller
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Schon mit diesen wenigen Sätzen hat man einen wirksamen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gestellt. Die erwähnten Anlagen müssen nicht sofort beigefügt werden. Man kann sie später nachreichen, vor allem dann, wenn die Beschaffung Zeit beansprucht und die Antragstellung verzögern würde.