Ab 1. November 2003 einheitliches KDV-Verfahren
Das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Kriegsdienstverweigerung ist am 14. August
2003 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und tritt damit am 1. November 2003 in
Kraft. Ab diesem Termin gilt für alle Antragsteller ein einheitliches Anerkennungsverfahren,
das vom Bundesamt für den Zivildienst (BAZ) in Köln durchgeführt wird. Die Ausschüsse
und Kammern für Kriegsdienstverweigerer entfallen mit Ablauf Oktober 2003. Auch über die
Anträge von Soldaten und Reservisten wird künftig allein aufgrund ihrer schriftlichen Unter-
lagen entschieden. Eine mündliche Anhörung entfällt weitestgehend, ist aber nicht prinzipiell
abgeschafft, sondern kann ggf. beim BAZ erfolgen.
Der Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer muss ab November 2003 neben der
schriftlichen Antragsformulierung einen tabellarischen Lebenslauf und eine persönliche aus-
führliche Darlegung der Beweggründe enthalten. Das Führungszeugnis wird ab 1. November
2003 nicht mehr verlangt.
Diese Gesetzesänderung führt zur Entbürokratisierung und Kosteneinsparung in der staatli-
chen Verwaltung. Auch die kirchlichen Berater werden ab November bezüglich ihrer Bei-
standstätigkeit entlastet. Ihre Informations- und Beratungsarbeit bleibt aber auch in Zukunft
für alle wichtig, die das Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung wahrnehmen wollen: Ne-
ben den Fragen zur Wehrpflicht (Heranziehung, Ausnahmen, Zurückstellung von Grund-
wehrdienst oder Zivildienst) treten auch mitunter komplizierte Fragen im Rahmen der Antrag-
stellung auf, z.B. zur Zulässigkeit, zur Darlegung der Beweggründe oder bei Rückfragen der
Behörde. Für solche Auskünfte bleiben Beratungsstellen ebenso gefragt, wie für Informatio-
nen über das Einlegen von Widerspruch und den weiteren Rechtsweg bei Ablehnung.
Weitere Informationen, z.B. Wortlaut des Gesetzes:
EAK, Telefon: 0421- 34 40 37; email: eak-brd@t-online.de