Deutsche Friedensgesellschaft-Vereinigte KriegsdienstgegnerInnen, Postfach 1426 24904 Flensburg
Für Rückfragen: Ralf Cüppers email flensburg(at)bundeswehrabschaffen.de Telefon 0045 74467494
Presseerklärung
Die Kriegsdienstverweigererprüfung ist zwar nicht abgeschafft,
aber so einfach wie noch nie zuvor.
Seit 1. November 2003 ist das Kriegsdienstverweigerungsneuregelungesgesetz in Kraft.
Damit werden Soldatinnen, Soldaten und Reservisten den ungedienten Wehrpflichtigen gleichgestellt. Es gibt in Zukunft nur noch ein einheitliches und vereinfachtes Kriegsdienstverweigerungsverfahren beim Bundesamt für den Zivildienst.
Die Ausschüsse und Kammern für Kriegsdienstverweigerung, die bislang die mündlichen Anerkennungsverfahren durchgeführt haben, sind abgeschafft.
Im jetzt für alle Verweigerer geltenden, vereinfachten schriftlichen Kriegsdienstverweigerungsverfahren muß die ernsthafte Gewissensentscheidung erkennbar werden. Dem Antrag muss neben der ausführlichen persönlichen Darlegung der Beweggründe für die Gewissensentscheidung nur noch ein tabellarischer Lebenslauf beigefügt sein. Ein Führungszeugnis muss in Zukunft nicht mehr vorgelegt werden. Wenn das Bundesamt nach vorheriger Information der Antragstellerin oder des Antragstellers ein Führungszeugnis beim Bundeszentralregister anfordern möchte, trägt das Bundesamt die Kosten dafür selbst.
Eine Antragstellerin oder ein Antragsteller ist als Kriegsdienstverweigerin oder Kriegsdienstverweigerer sofort anzuerkennen, wenn der Antrag vollständig ist und keine Zweifel an der Wahrheit der Angaben im Antrag aufkommen.
Bei Zweifeln muss das Bundesamt der Antragstellerin oder dem Antragsteller in jedem Fall Gelegenheit geben, sich ergänzend schriftlich zu äußern und die Angaben zu belegen (schriftliche Anhörung). Sind damit die Zweifel nicht auszuräumen, kann es eine Antragstellerin oder einen Antragsteller zu einer mündlichen Anhörung laden.
Ohne Anhörung darf das Bundesamt keine Anträge ablehnen, es sei denn, der Antrag wurde unvollständig gestellt und die fehlende Begründung oder der tabellarische Lebenslauf wurde auch nicht innerhalb eines Monats nachgereicht.
Nur gegen einen ablehnenden Bescheid findet ein Widerspruchsverfahren statt.
Anschließend steht nur der Antragstellerin oder dem Antragsteller der Rechtsweg offen.
Es ist nicht mehr möglich, dass die Bundeswehr gegen bereits erfolgte Anerkennungen Widerspruch einlegt oder klagt.
Das Gesetz ist geschlechtergerecht formuliert. Jetzt können auch Frauen – Berufssoldatinnen, Soldatinnen auf Zeit und Reservistinnen – einen Kriegsdienstverweigerungsantrag stellen.
Durch das Gesetz sollen jährlich mehr als zwei Millionen Euro allein durch den Wegfall von Stellen im Bundesministerium der Verteidigung eingespart werden. Es ist allerdings zu befürchten, dass die Bundeswehr diese Einsparung zur Anschaffung neuer Mordwaffen nutzen wird.
Konsequenzen für Kriegsdienstverweigererinnen und Kriegsdienstverweigerer:
- Diejenigen, die Zivildienst leisten wollen, werden schnell und unbürokratisch als Kriegsdienstverweigerer anerkannt.
- Diejenigen, die am liebsten gar keinen Dienst leisten wollen, haben bessere Möglichkeiten als bisher, die Wehrpflicht zu vermeiden. Sie brauchen zunächst keinen Kriegsdienstverweigerungsantrag stellen und sollten diesen solange zurückhalten, bis andere Maßnahmen der Wehrpflichtvermeidung (siehe http://www.wehrpflichtvermeidung.de) nicht mehr greifen. Da Anträge von Einberufenen und Vorbenachrichtigen nach § 4 des neuen KDVG vorrangig entschieden werden müssen, ist eine KDV-Anerkennung vor dem angekündigten Einberufungstermin zur Bundeswehr möglich und damit die Einberufung zur Bundeswehr hinfällig. Bei einer Gesamtzahl von nur 100000 Zivildienstplätzen werden zur Zeit nurdiejenigen einberufen, die sich selbst bei einer Zivildienststelle vorgestellt haben und daraufhin von dieser angefordert wurden.
- Diejenigen, die noch unentschlossen sind, brauchen nicht mehr befürchten, dass sie aufgrund eines zu spät gestellten KDV-Antrages in die mündliche Gewissensinquisition kommen. Sie sollten jedoch im Falle einer Vorbenachrichtigung oder Einberufung schnell reagieren können und deshalb den KDV-Antrag bereithalten.
- Diejenigen, die bereits bei der Bundeswehr sind, brauchen sich für ihre Verweigerung nicht mehr vor dem Kreiswehrersatzamt rechtfertigen. Sie werden jetzt vom Bundesamt für den Zivildienst zu den gleichen Bedingungen anerkannt, wie die “ungedienten”
- Beratung für Kriegsdienstverweigerer gibt es weiterhin:
jeden 1. Montag im Monat um 18.00 Uhr im Jugendtreff Exxe Zur Exe 25 in Flensburg