Vorbemerkung: Seit dem 1.11.2003 hat sich das KDV-Gesetz geändert! 

Daher haben wir das alte Material überarbeitet.

Hier eine Presseerklärung zum neuen Gesetz. von Dr. Ralf Cüppers

Hier der neue Gesetzestext und eine kurze Zusammenfassung.


Der Zeitpunkt

Der Antrag sollte so früh wie möglich gestellt werden, sobald der Entschluß zur Kriegsdienstverweigerung feststeht. Es kommt darauf an, den Antrag zu stellen, bevor man vom Kreiswehrersatzamt einen Einberufungsbescheid bekommt.

Der Grund: Der Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer macht eine spätere Einberufung zum Grundwehrdienst während des laufenden Verfahrens, d.h. bis zur endgültigen Entscheidung über den Antrag unmöglich.

Die Antragstellung ist frühestens 6 Monate vor Vollendung des 18. Lebensjahres, d.h. mit 17 1/2 Jahren möglich. Ansonsten ist er an kein Alter gebunden. Je später man ihn stellt, desto eher läuft man aber Gefahr, zum Grundwehrdienst einberufen zu werden.

Ein mündliches Anerkennungsverfahren wird nur noch in seltenen Ausnahmesituationen angeordnet.
Für diesen Fall raten wir dringend, eine Beratungsstelle aufzusuchen. Dort werden derartige Verfahren, die vor der Gesetzesänderung an der Tagesordnung lagen erklärt und es wird darauf vorbereitet.